Die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zustande kommenden Reisevertrages, soweit wirksam vereinbart, zwischen dem Kunden und dem Unternehmen MUKA Travel GmbH, nachfolgend „MUKA Travel“ genannt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
MUKA Travel GmbH
- 1. Abschluss des Reisevertrages
- 2. Bezahlung
- 3. Leistungen
- 4. Leistungs- und Preisänderungen
- 5. Rücktritt durch den Kunden
- 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
- 7. Rücktritt und Kündigung durch MUKA Travel
- 8. Beschränkung der Haftung
- 9. Gewährleistung und Anzeigepflicht
- 10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
- 11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
- 12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
- 13. Rechtswahl und Gerichtsstand
- 14. Datenschutz
- 15. Sonstiges
- 16. Reiseveranstalter
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Anmeldung) zu einer ausgeschriebenen Reise bietet der Kunde MUKA Travel den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Mit der Buchung erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Diese ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a – m BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV und gestalten das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und MUKA Travel als Reiseveranstalter näher aus. Grundlage aller Buchungen der Angebote von MUKA Travel ist die Angebotsbeschreibung durch MUKA Travel. Angaben in Reiseführern oder anderen Verzeichnissen, die nicht durch MUKA Travel herausgegeben wurden, sind nicht verbindlich für die Leistungspflicht von MUKA Travel.
1.2 Die Buchung zu einer Reise kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Email oder per Fax vorgenommen werden. Der Kunde ist an sein Vertragsangebot bis zur Annahme durch MUKA Travel gebunden, längstens jedoch 14 Tage lang. Die Annahme durch MUKA Travel bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird MUKA Travel dem Kunden eine Reisebestätigung (Annahmeerklärung) übermitteln. Der Vertrag kommt auch dann zustande, wenn die schriftliche Buchungsbestätigung dem Kunden nicht zugeht. Der Kunde haftet für jegliche Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er eine Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von MUKA Travel vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von MUKA Travel vor, an das MUKA Travel für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde MUKA Travel die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.
1.4 Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Internet) gilt für den Vertragsabschluss: Der Kunde wird Schritt für Schritt durch den Ablauf der Onlinebuchung geführt. Zur Korrektur, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des Onlinebuchungsformulars steht ihm eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung. Mit Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde MUKA Travel den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch die Annahme von MUKA Travel zustande.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsabschluss wird nach Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt des Sicherungsscheins zu zahlen und wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7.a genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Bei Buchungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.
2.3 MUKA Travel akzeptiert ausschließlich Zahlungen per Überweisung auf ihr Konto bei der VR Bank Bergisch Gladbach, IBAN: DE84370626003411909017, BIC: GENODED1PAF.
2.4 Gerät der Kunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist MUKA Travel nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in der Höhe der vereinbarten Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3 zu verlangen. Bei unvollständiger Zahlung des Reisepreises besteht für den Kunden kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen von MUKA Travel ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der Reise und der individuellen Reisebestätigung. Wird von MUKA Travel ein individueller Reiseverlauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung von MUKA Travel aus dem konkret erstellten Angebot in Verbindung mit der Buchungsbestätigung.
3.2 Die Reiseangebote von MUKA Travel sind bindend. MUKA Travel behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung konkreter Reiseleistungen der Reiseausschreibung zu erklären, über die der Kunde vor der Buchung in Kenntnis gesetzt wird. Aus den genannten Gründen behält sich MUKA Travel überdies auch vor, Änderungen des konkreten Preises der Reiseausschreibung vor Vertragsschluss zu erklären, über die der Kunde vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.
3.3 Reiseleitungen sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reisevertrages abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von MUKA Travel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 MUKA Travel ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich zu informieren.
4.4 MUKA Travel behält sich vor, die bestätigten Preise, insbesondere bei Erhöhung der Beförderungs- und Treibstoffkostenkosten, der Einreisekosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren oder einer Änderung der Wechselkurse, entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
- Bei Erhöhung der Beförderungs- und/oder Treibstoffkosten: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann MUKA Travel vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann MUKA Travel von seinen Kunden verlangen.
- Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Flughafengebühren oder Einreisekosten MUKA Travel gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
- Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für MUKA Travel verteuert hat.
4.5 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.6 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird MUKA Travel den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds informieren. Eine Preisänderung muss dem Kunden jedoch spätestens mit Ablauf des 21. Tages vor dem Abreisetermin zugehen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
4.7 Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn MUKA Travel in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss die genannten Rechte gegenüber MUKA Travel unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung oder der Änderung der Reiseleistung geltend machen.
5. Rücktritt durch den Kunden
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rücktrittserklärung bei MUKA Travel. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert MUKA Travel Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann MUKA Travel, soweit der Rücktritt nicht von dem Unternehmen selbst zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 MUKA Travel hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die pauschale Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
bis 61 Tage vor Reisebeginn: 10 %
ab 60. bis 41. Tag vor Reisebeginn: 20 %
ab 40. bis 31. Tag vor Reisebeginn: 25 %
ab 30. bis 21. Tag vor Reisebeginn: 30 %
ab 20. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40 %
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 75 %
ab 6. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 80 %
am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise: 90 %
5.4. Dem Kunden ist es jederzeit vorbehalten, nachzuweisen, dass MUKA Travel im Zusammenhang mit der Stornierung der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die ausgewiesene Rücktrittspauschale.
5.5 MUKA Travel behält sich vor, anstelle der vorstehenden Rücktrittspauschale eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit MUKA Travel nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweilige Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist MUKA Travel verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Der Kunde hat das Recht, einen Ersatzteilnehmer statt seiner zu stellen. Ersatzteilnehmer und Kunde haften MUKA Travel gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstehenden Mehrkosten. MUKA Travel kann dem Eintritt des Ersatzteilnehmers widersprechen, falls dieser den Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
5.7 Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm MUKA Travel ordnungsgemäß angeboten hat, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, so besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
7. Rücktritt und Kündigung durch MUKA Travel
MUKA Travel kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn folgende Fälle vorliegen:
a. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
MUKA Travel kann bis 4 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, wird der Kunde unverzüglich darüber informiert und erhält auf den Reisepreis geleistete Zahlungen zurück. MUKA Travel übernimmt keine Erstattungen für Fremdleistungen wie beispielsweise Flüge, die der Kunde außerhalb des Leistungsangebotes von MUKA Travel erworben hat. Die Mindestteilnehmerzahl richtet sich nach den Angaben der jeweiligen Reisebeschreibung. MUKA Travel bemüht sich im Falle des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl um alternative Möglichkeiten zur Reisedurchführung.
b. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können gemäß § 651 j BGB sowohl MUKA Travel als auch der Kunde den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. MUKA Travel muss in diesem Fall die notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
c. Kündigung aus wichtigem Grund
MUKA Travel behält sich vor, aus wichtigem Grund vor oder während einer Reise ohne Einhaltung einer Frist vom Reisevertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere, wenn ein Kunde die Reisegruppe nachhaltig stört, ungeachtet einer Abmahnung von MUKA Travel oder von Vertretern des Unternehmens wie Reiseleiter vor Ort, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Ist ein Kunde den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, sind MUKA Travel oder seine Vertreter berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen. In solchen Kündigungsfällen behält MUKA Travel den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Beschränkung der Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung von MUKA Travel für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit MUKA Travel für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.2 Die Haftung von MUKA Travel aus unerlaubter Handlung für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisenden und Reise beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
8.3 MUKA Travel haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Von der lokalen Reiseleitung oder dem Kunden in eigener Organisation gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen oder Aktivitäten gehören nicht zum Vertragsinhalt zwischen MUKA Travel und dem Kunden. Dazu gehören auch Ausflüge, die von MUKA Travel lediglich als sehenswert oder optional beschrieben wurden. Für solche Leistungen übernimmt MUKA Travel keine Haftung.
8.4 Ein Schadensersatzanspruch gegenüber MUKA Travel ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen (u.a. von Warschau, Den Haag, Guadalajara und Montreal). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
9. Gewährleistung und Anzeigepflicht
9.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der lokalen Reiseleitung oder andernfalls gegenüber MUKA Travel zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
9.3 Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden. Gepäckschäden sind binnen 7 Tagen, Verspätungsschäden binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu melden.
9.4 MUKA Travel kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. MUKA Travel kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Reiseleitung ist beauftragt, bei Leistungsstörungen und Mängeln für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.5 Möchte ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels oder aus wichtigem, für MUKA Travel erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er MUKA Travel zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von MUKA Travel verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für MUKA Travel erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.6 Der Kunde hat MUKA Travel zu informieren, wenn er erforderliche Reiseunterlagen nicht innerhalb der von MUKA Travel mitgeteilten Frist erhält.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1 Der Kunde hat Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise gegenüber MUKA Travel geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend unter der in Ziffer 16 angegebenen Anschrift erfolgen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.2 Die Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
10.3 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von MUKA Travel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MUKA Travel beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MUKA Travel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MUKA Travel beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes.
10.4 Schweben zwischen dem Kunden und MUKA Travel Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder MUKA Travel die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1 MUKA Travel unterrichtet deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften. Für Angehörige anderer Staaten können andere Bestimmungen gelten, die bei der zuständigen Botschaft/Konsulat vom Kunden eingeholt werden können.
11.2 MUKA Travel haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde das Unternehmen mit der Besorgung beauftragt hat. Es sei denn, MUKA Travel hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
11.3 Grundsätzlich ist der Kunde, falls nicht anders vertraglich geregelt, verantwortlich für das Beschaffen der behördlich notwendigen Reisedokumente. Der Kunde ist ebenfalls verantwortlich für das Mitführen der Reisedokumente, für erforderliche Impfungen sowie das Einhalten der Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften resultieren, gehen zu seinen Lasten. Es sei denn, sie wurden durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von MUKA Travel bedingt.
12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Bezugnehmend auf die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist MUKA Travel verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft bei der Buchung noch nicht fest, ist MUKA Travel verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug/die Flüge durchführen wird/werden. Sobald MUKA Travel Kenntnis über die ausführende Fluggesellschaft hat, wird der Kunde informiert. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, informiert MUKA Travel den Kunden über den Wechsel. MUKA Travel leitet alle angemessenen Schritte ein, um sicherzustellen, dass der Kunde unverzüglich über den Wechsel informiert wird. Die von der EU veröffentlichte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen mit Flugverbot in der EU ist im Internet abrufbar unter ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen MUKA Travel und dem Kunden findet deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann MUKA Travel ausschließlich an deren Sitz verklagen. Für Kunden, die Kaufmann, juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von MUKA Travel vereinbart.
14. Datenschutz
MUKA Travel überlassene personenbezogene Daten werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und Kundenbetreuung erforderlich sind. MUKA Travel möchte Kunden darüber hinaus schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht ersichtlich ist, dass der Kunde dies nicht wünscht. Der Kunde kann jederzeit Auskunft über seine gespeicherten Daten verlangen und sie ändern oder löschen lassen. Er kann jederzeit mitteilen, dass er die Zusendung weiterer Informationen nicht wünscht. Weitere Informationen sind im Bereich „Datenschutz“ dieser Website zugänglich.
15. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht zu Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der gesamten Bedingungen.
16. Reiseveranstalter
Anschrift und Sitz des Unternehmens:
MUKA Travel GmbH
Volbacher Berg 7
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 2204 981434
Geschäftsführung: Katharina Ley & Mulugeta Demssie
Amtsgericht Köln: HRB 87805
Umsatzsteuer-ID: DE306509968
Stand: Oktober 2018